Satzung des TSV Johannis 1883 Nürnberg e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen TSV Johannis 1883 Nürnberg e. V. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch
- Abhaltung eines geeigneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
- Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes, der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung sportlicher Veranstaltungen bzw. Teilnahme an solchen
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4
gestrichen
§ 5
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, nachdem ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Verein gestellt ist. Soweit eine entgegenstehende Erklärung des Vorstandes nicht vorliegt, gilt der Aufnahmeantrag 14 Tage nach Eingang beim Verein als angenommen. Andernfalls wird dem Aufnahmesuchenden eine schriftliche Ablehnungsbegründung zugänglich gemacht.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober schriftlich mitzuteilen. Bei einem späteren Eingang der Kündigung ist der Beitrag für das darauffolgende Jahr in voller Höhe zu entrichten.
§ 7
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich vereinsschädigend verhält, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Verwaltungsrat unter Angabe der Gründe. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Gibt ein Spieler oder ein Funktionär des Vereines durch unsportliches Verhalten Anlass zu einer Verhandlung vor den Sportgerichten, so können die Kosten des Verfahrens bzw. eine Geldstrafe an den Verursacher weitergegeben werden. Eine Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
§ 8
Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) der Verwaltungsrat
c) die Mitgliederversammlung
§ 9
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem Vorstand gemäß § 26 BGB
- dem Kassier
- dem Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 ist der erste, zweite und dritte Vorstand. Es vertreten den Verein der erste Vorstand allein, der zweite und der dritte Vorstand vertreten ihn gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite und dritte Vorstand nur bei Verhinderung des ersten Vorstandes tätig werden dürfen. Die gesamte Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Verwaltungsrat innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestimmen.
Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorstandschaft führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig aus. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Aufnahme von Krediten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandschaftsitzung kann von jedem Vorstandschaftsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 10
Der Verwaltungsrat besteht aus:
a) den Vorstandschaftsmitgliedern
b) den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen
c) dem überfachlichen Jugendwart
d) dem zweiten Kassier
e) dem zweiten Schriftführer
f) dem Frauenwart
Soweit einer Abteilung mehrere Abteilungsleiter vorstehen, bestimmen diese in einfacher Mehrheit, wer als stimmberechtigter Abteilungsleiter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Über die Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandschaft, die Entlastung des Verwaltungsrats, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Revisoren, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft oder des Verwaltungsrats sein. Die Amtszeit eines Revisors beträgt höchstens zwei Jahre.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitschrift durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die zur Abstimmung zu stellenden Anträge sind im wesentlichen dem Inhalt nach zu bezeichnen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Dringlichkeitsanträge sind möglich. Sie bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes ergeben. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem hierzu bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Verwaltungsrats einzuberufen.
§ 12
Für die im Verein betriebenen Sportarten sowie der Kleingartenanlage werden Abteilungen mit Genehmigung des Verwaltungsrats gebildet. Den einzelnen Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenständiges Vermögen bilden.
Gebildete Abteilungen können nach den nachstehenden Ausführungen aufgelöst werden:
Eine Auflösung kann durch die Vorstandschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrats stattfinden, sofern eine Abteilung aus weniger als zehn Abteilungsmitgliedern besteht. Ansonsten kann ein Auflösung der Abteilung nur durch die Abteilungsmitglieder selbst vorgenommen werden.
Hierzu ist eine Versammlung der jeweiligen Abteilung durch den Abteilungsleiter einzuberufen. Eine Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Abteilungsmitglieder beschlossen werden. Die Auflösung ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen - Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Gewinne - dürfen nur zu Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 14
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung, soweit nicht die Satzung bereits Bestimmungen hierfür getroffen hat.
§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch hier bedarf es einer 3/4 Stimmenmehrheit.
In der Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene bewegliche Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Nürnberg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Nürnberg, 16.12.2021
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